§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen Max Music und hat seinen Sitz in Dillingen Saar.
Nach Eintragung in das Vereinsregister soll er den Zusatz e.V. erhalten.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§2 Zweck des Vereins
 
Der Verein fördert die sozio-kulturelle Arbeit in der Stadt Dillingen und darüber hinaus landesweit.
Im Besonderen fördert der Verein die Belange der Jugendlichen und Erwachsenen, die im Bereich der Popularmusik tätig sind.
Der Verein führt Seminare, Kurse und Beratungen zu musischen und technischen Problemen durch, fördert die Probe- und Auftrittsmöglichkeiten der ausübenden Musiker und unterstützt beratend und fördernd den Nachwuchs durch aktive Jugendarbeit im Bereich und mit Mitteln der Rock- und Popmusik.
§3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.
Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet.
Keine Person darf durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§4 Mittel des Vereins, Haftung
 
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
 
1.  Mitgliederbeiträge
 
2.  Erlöse aus Veranstaltungen
 
3.  Erträge aus dem Vereinsvermögen
 
4.  Geld- und Sachspenden
 
5.  Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
 
Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedschaft / - Beiträge
 
1. 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss, oder Tot bzw. durch erlöschen der juristischen Person.
 
2. 
Jedes Mitglied kann gegen jedes andere Mitglied Antrag auf Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen diese Satzung stellen.
Der Beschuldigte hat Anhörungsrecht.
Eine Begründung des Antrages muss ihm vorher zugestellt worden sein.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
3.  Juristische Personen haben bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
 
Mitgliedsbeiträge
 
Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand beschlossen.
Mitgliedsbeiträge sind zahlbar zum jeweiligen 1. eines Monats auf das Vereinskonto.
Bei mehr als 3 säumigen Mitgliedsbeiträgen kann ein Mitglied durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
§6 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
1.  Die Mitgliederversammlung
 
2.  Der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
 
1.  Wahl des Vorstandes für ein Jahr
 
2.  Wahl der Kassenprüfer für ein Jahr.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer unabhängig von der Vereinzugehörigkeit
 
3.  Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstandes- und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
 
4.  Entlastung des Vorstandes
 
5.  Verabschiedung des Haushaltsplanes
 
6.  Ausschluss von Mitgliedern
 
7.  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
 
8.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§8 Einberufung, Beschlussfassung, Protokollierung
 
1. 
Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder Mail.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder, können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
 
2. 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Viertel aller eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
 
3. 
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 6Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich Einzurufen die in jedem Fall beschlussfähig ist.
 
4. 
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 
5. 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Akklamation und einzeln. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
 
6. 
Über Abwahl oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die nach §8 Abs.1 einberufen werden muss.
 
7. 
Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstands Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll wird jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung vom Schriftführer bekannt gegeben wird.
 
8. 
Alle Sitzungen des Vereins sind grundsätzlich öffentlich.
Nicht-Mitglieder haben Rede- und Vorschlagsrecht.
Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Öffentlichkeit der jeweiligen Sitzung bzw. des jeweiligen Tagesordnungspunktes.
Bei Personalentscheidungen wird auf Antrag des Betroffenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
§9 Der Vorstand
 
1.  Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
 
2.  Dem Vorstand gehören an:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Schriftführer/in
mindestens 1, maximal 3 Beisitzer/innen
 
3. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch, den ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungs-berechtigt (§ 26 BGB).
 
4. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten.
§10 Aufgaben des Vorstandes
 
1. 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.
Ihm obliegen die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresberichte.
 
2. 
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für deren Ausführung.
§11 Satzungsänderung
 
1. 
Der Antrag auf Satzungsänderung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und bei der Einladung bekannt zu geben.
 
2. 
Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
3. 
Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (keine Satzungsänderungnen) entscheidet die Mitgliederversammlung.
§12 Auflösung des Vereins
 
1. 
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vorstand gestellt, oder in einer von mindestens der Hälfte aller Mitglieder unterzeichneten Eingabe beim Vorstand eingereicht werden.
 
2. 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin durch besondere schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung enthalten.
 
3. 
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
4. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.



Dillingen den 21.08.2005